Goethestraße 1 - 18209 Bad Doberan
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kanzlei@ra-gehlert.de
 

Ansprechpartner

Wir sind eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei, gegründet im Jahre 1993.
Es bestehen Fachanwaltschaften für das Arbeitsrecht und das Familienrecht.
Spezialisiert, rechts- und branchenerfahren wissen wir, wie man praktische Lösungen erarbeitet und durchsetzt.
Wir sind bereit, Mandanten vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie allen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten Deutschlands sowie dem Bundesarbeitsgericht zu vertreten.
Sie finden in uns den Berater eines überregionalen Mandantenkreises verschiedener Branchen.
Als Mitglied eines festen Netzwerks von Anwaltskanzleien in Deutschland, bieten wir eine flächendeckende Beratung und Vertretung unserer Mandanten.

Kai H. Gehlert

Kai H. Gehlert
Rechtsanwalt
- Fachanwalt für Familienrecht
- Fachanwalt für Arbeitsrecht

[Mein Lebenslauf]
- Geboren 1960 in Bremen
- Studium an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
- 1. Staatsexamen im Jahre 1989
- 2. Staatsexamen im Jahre 1993
- Rechtsanwaltszulassung seit 1993
- Fachanwalt für Familienrecht seit 1997
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2006
- Zulassung beim Oberlandesgericht Rostock seit 2002

Frau Vogt

Frau Vogt
Rechtsfachwirtin und Bürovorsteherin

E-Mail: kanzlei@ra-gehlert.de

Rechtsgebiete


Wir beraten und vertreten Mandanten auf den Gebieten des:
  • Arbeitsrechts
  • Familienrechts
  • Miet- und Pachtrechts
  • Baurechts
  • Gesellschaftsrechts
  • Verkehrsrechts
  • allgemeinen Wirtschaftsrechts

Eine Konzentration auf das eine oder andere Lager wurde seit jeher bewusst vermieden, um die Sichtweise der jeweiligen Gegenseite nicht zu verlieren. Die Motivation des Verhandlungspartners zu verstehen, seine Stärken und Schwächen zu kennen, ist von unschlagbarem Vorteil für den Verhandlungserfolg.

Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen aus der Beratung und Vertretung anderer Mandanten.

Nutzen Sie unser Know-How.

Als Ihr Berater identifiziern wir uns mit Ihren Zielen, Ihrem Fall und garantieren die Bearbeitung mit der nötigen Diskretion.

Sie honorieren uns je nach Vereinbarung auf Basis des Gegenstandswerts oder eines Stundensatzes.

Unser Service für Sie:


Mit diesem Service der "virtuellen Kanzlei" ermöglichen wir unseren Mandanten den Schriftverkehr in übersichtlichen WebAkten über das Internet einzusehen und zu führen.

Jeder Mandant erhält hierfür persönliche Zugangsdaten. Die webbasierte Oberfläche der WebAkte ist einfach zu bedienen. Sobald eine neue Nachricht oder ein Dokument von uns in Ihre Web-Akte eingestellt wurde, werden Sie automatisch per eMail informiert - Sie sind dann nur noch einen Mausklick von Ihrer "virtuellen Kanzlei" entfernt.

Die Lagerung der Daten erfolgt auf einem zertifizierten Hochsicherheitsserver. Das umfangreiche Sicherheitspaket das hinter der WebAkte steht, schützt die Daten vor unberechtigten Zugriffen, wie es beispielsweise aus dem Bereich des Online-Bankings bekannt ist.
Es müssen keinerlei Anschaffungen in Software oder Hardware getätigt werden, d. h. Sie benötigen lediglich einen Computer mit Internetzugang, eine E-Mail-Adresse und Ihre persönlichen Zugangsdaten die Sie von uns erhalten. Die [Musterakte] können Sie unter der Eingabe des Benutzernamens Kanzlei und des Passwortes Gehlert einsehen.

Sollten Sie bereits schon eine WebAkte bei uns haben, so benutzen Sie nachfolgenden Link:

Schadensmeldung - Unverbindliche Anfrage


Sie hatten einen Unfall und es kommt zu Streitigkeiten oder Sie möchte diese verhindern. Meist zeigt sich, dass mögliche Ansprüche erst mit einer kompetenten Rechtsvertretung durchgesetzt werden können. Auch wenn Sie unschuldig in einen Unfall geraten sind, hat die gegnerische Versicherung immer handfeste eigene Interessen, gegen die Sie allein kaum ankommen – Recht haben und Recht bekommen sind dann schnell zwei sehr unterschiedliche Dinge.

Bei Unfallgeschädigten ist zu betonen, dass diese für die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht aufzukommen haben, wenn Sie kein Verschulden trifft. Die Kosten des Rechtsanwaltes eines Geschädigten müssen in Verkehrsunfallsachen dann stets von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen des Schadensersatzausgleiches getragen werden. Aber auch Schädigern, die ihr Prozessrisiko verringern möchten, bieten wir kompetente Beratung an.

Auch beraten und vertreten wir Sie bei der Abwehr von Bußgeldbescheiden und bei Verkehrsverstößen d.h. auch in allen Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Drucken Sie bitte den [ Unfallfragebogen ] aus, füllen Ihn aus und bringen Sie diesen zu Ihrem Beratungsgespräch mit.
(Sie benötigen zum Öffnen der Dokumente einen kostenlosen Adobe-Acrobat-Reader.)

Scheidung - Unverbindliche Anfrage


Eine Ehe kann aus verschiedenen Gründen scheitern. Eine Scheidung ist dann der letzte Schritt. Wir beraten und begleiten Sie in Ihrer Scheidungsangelegenheit.

Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit, Ihre Scheidung kostengünstig und zeitsparend von zu Hause am PC online einzuleiten. Dieses Verfahren eignet sich insbesondere dann, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner kein Streit über die sog. Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.) besteht und das Scheidungsverfahren somit einvernehmlich durchgeführt werden kann.

Füllen Sie unser Online-Formular so gut und genau wie möglich aus. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie einfach das Feld aus. Gern rufen wir Sie auch zurück und beantworten Ihre Fragen telefonisch. Sie gehen keinerlei Verpflichtung ein.

Für Sie hierfür unser [ Online-Formular ].

Unverbindliche Anfrage / Formular-Scheidung


Damit wir Ihre Scheidungsangelegenheit so schnell wie möglich bearbeiten können füllen Sie bitte
das Formular aus.

Wo Sie Sich nicht sicher sind oder einen Punkt nicht wissen, lassen Sie das Feld frei.

Diese Anfrage ist selbstverständlich kostenlos.

A. Persönliche Daten der Ehegatten:

I. Ehefrau

Nachname *:

Vorname *:

Straße *:

PLZ *:

Ort *:

Staatsangehörigkeit:

Beruf:

Telefon (privat):

Telefon (dienstlich):

Telefon (mobil):

Fax:

E-Mail:

II. Ehemann

Nachname *:

Vorname *:

Straße *:

PLZ *:

Ort *:

Staatsangehörigkeit:

Beruf:

Telefon (privat):

Telefon (dienstlich):

Telefon (mobil):

Fax:

E-Mail:

III. Letzte gemeinsame Wohnanschrift

Straße *:
PLZ *:
Ort *:

IV. Daten der Heirat

Ort der Heirat:

Datum:

Nummer im Heiratsregister:

B. Angaben zur Scheidung

I. Den Scheidungsantrag stelle ich als *:

die Ehefrau der Ehemann

II. Trennungsdatum

Wir leben seit dem getrennt.

III. Einer der Ehegatten hat die eheliche Wohnung verlassen und ist ausgezogen

der Ehemann die Ehefrau niemand
Datum des Auszugs:

IV. Gemeinsame minderjährige Kinder sind vorhanden:

1) Name des Kindes: Geburtsdatum:
2) Name des Kindes: Geburtsdatum:
3) Name des Kindes: Geburtsdatum:
4) Name des Kindes: Geburtsdatum:
5) Name des Kindes: Geburtsdatum:

V. Das Kind / die Kinder leben

bei der Ehefrau     bei dem Ehemann     teils beim Ehemann, teils bei der Ehefrau

VI. Sorgerecht für das Kind / die Kinder soll erhalten:

die Ehegatten gemeinsam (Normalfall)     die Ehefrau     der Ehemann     andere Regelung

VII. Dem Scheidungsantrag stimmt der andere Ehegatte zu (dies haben die Ehepartner besprochen)

ja nein

VIII. Es gibt einen Ehevertrag

ja     nein

IX. Es gibt eine notarielle
Scheidungsfolgenvereinbarung

ja     nein

X. Ehegattenunterhalt

es wurde folgende Regelung getroffen:
eine Regelung brauchen wir nicht, weil:
es besteht Beratungsbedarf:

XI. Es wurde eine Regelung über die Ehewohnung getroffen

es wurde folgende Regelung getroffen:
eine Regelung brauchen wir nicht, weil:
es besteht Beratungsbedarf:

XII. Es wurde eine Regelung über den Hausrat getroffen

es wurde folgende Regelung getroffen:
eine Regelung brauchen wir nicht, weil:
es besteht Beratungsbedarf:

XIII. Es wurde folgende Regelung über den Kindesunterhalt getroffen

nach der Düsseldorfer Tabelle nach örtlicher Rechtsprechung
anders:
bislang keine, regeln wir selbst hier besteht Beratungsbedarf

XIV. Es wurde folgende Regelung über das Besuchsrecht getroffen

keine, das regeln die Eheleute selbst hier besteht Beratungsbedarf

XV. Versorgungsausgleich

 ausgeschlossen durch notariellen Vertrag
 soll durchgeführt werden
 hier besteht Beratungsbedarf

XVI. Nettoverdienste

der Ehefrau:

des Ehemannes:

XVII. Fragen, Mitteilungen an Rechtsanwalt Kai H. Gehlert:


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Formulare - Vollmacht


Um Sie rechtsverbindlich vertreten zu können benötigen wir Ihre Vollmacht.

Dazu bitte:

1) die [ VOLLMACHT ] ausdrucken,
2) unterschreiben und dann
3) die unterschriebene Vollmacht an uns zukommen lassen.

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Bürozeiten:

Montag - Mittwoch: von 8:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag - Freitag: von 8:00 bis 16:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung




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NEWS-BLOG

• Sollten Sie hierzu oder zu anderen Anliegen Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



01.02.2023

• Warnung an Faulenzer

Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn er nicht plausibel dargelegt hat, warum er mit seiner unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat. Der pauschale Verweis auf das Alter reicht nicht. (LArbG Köln 4. Kammer, Urteil vom 03.05.2022 - 4 Sa 548/21)

• Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf Parkplätzen

Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

• Auch mit 47 noch fit genug zum Pfeifen

Dem ehemaligen Bundesliga-Schiedsrichter Manuel Gräfe steht eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu, da er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes aufgenommen wurde, urteilt das LG Frankfurt am Main (Az.: 2-16 O 22/21).

• Tempolimit für Dienstwagen?

Die Synode der Evangelischen Kirche hat ein freiwilliges Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen "bei allen PKW-Fahrten im kirchlichen Kontext" – also insbesondere auch für die Dienstfahrten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche- beschlossen.
Die private Nutzung ist aber Entgeltanteil und deshalb das Tempo bei Privatfahrten wohl nicht durch den Arbeitgeber regelbar.


17.01.2022

• Nix los auf Malle

Reisende haben Anspruch auf Minderung des Pauschalreisepreises, wenn eine Pauschalreise am Reiseziel durch angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eingeschränkt wurde, urteilt der EuGH (Az.: C-396/21).

• Rechts vor Links auf Parkplatz

Auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung gilt nicht grundsätzlich „rechts vor links”, da es sicherer ist, wenn die Autofahrenden aufeinander Rücksicht nehmen und sich im Einzelfall über die Vorfahrt verständigen müssen, stellt der BGH klar (Az.: VI ZR 344/21).

• Triage-Gesetz

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes („Triage-Gesetz”) soll insbesondere Menschen mit Behinderungen bei knappen überlebenswichtigen Behandlungsressourcen vor Benachteiligung schützen. Wenn es wegen einer übertragbaren Krankheit nicht genug intensivmedizinische Kapazitäten gibt, Ärztinnen und Ärzte also entscheiden müssen, wer zum Beispiel das letzte Beatmungsgerät bekommt, dürfen sie diese Zuteilungsentscheidung jetzt nur „aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit” der Patientinnen und Patienten treffen. Das Gesetz soll Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen (Beschl. v. 16.12.2021, Az.: 1 BvR 1541/20).
Neben Behinderungen dürfen auch das Alter, die mittel- bis langfristige Lebenserwartung, der Grad der Gebrechlichkeit und die Lebensqualität keine Rolle spielen. Ist über die Zuteilung einmal entschieden, darf daran nicht mehr gerüttelt, eine schon begonnene Behandlung nicht zugunsten eines neu eingelieferten Patienten mit höherer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen werden (die sogenannte Ex-Post-Triage wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen).

• Tschüss gelber Schein

Gesetzlich Versicherte bekommen bei einer Krankschreibung nicht mehr drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Arztpraxis, die sie dann an den Arbeitgeber und die Krankenkasse schicken müssen. Ab jetzt übermittelt die Arztpraxis die Krankmeldung direkt auf digitalem Weg an die Krankenkasse des/der Erkrankten und der Arbeitgeber kann diese dann dort direkt abrufen. Für privat Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte bleibt es allerdings bei der analogen Praxis.

• Ehegatten-Notvertretungsrecht

Für Ehegatten gilt nun ein beschränktes Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) in gesundheitlichen Angelegenheiten. Das betrifft Fälle, in denen ein Ehegatte bewusstlos wird oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Der Ehegatte, der den erkrankten Ehegatten vertritt, darf dann in ärztliche Eingriffe einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen – allerdings auf sechs Monate begrenzt und nicht bei bestehender Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

• Energiepreispauschale für Student*Innen

Die Energiepreispauschale für Studierende kommt – später: Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten, wenn sie am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet waren. Das sind ausgerechnet für die dauerklammen Studierenden satte 100 Euro weniger als die Arbeitnehmer und Rentnerinnen erhalten haben. Dass die studentische Energiepreispauschale nicht besteuert wird, dürfte kaum helfen, da wohl nur das Einkommen der wenigsten Studierenden den Grundfreibetrag überschreiten dürfte.
Und weil keine Direktauszahlungen erfolgen können, bauen Bund und Länder jetzt eine gemeinsame digitale Plattform auf, über die die Auszahlung beantragt werden kann.


21.12.2022

• Ewiger Urlaub……

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern können nur verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den ausstehenden Urlaub ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht, und zwar auch für die Jahre vor 2019, als das Bundesarbeitsgericht die Hinweispflicht erst statuierte.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt danach erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin den Mitarbeitenden auf den ausstehenden Urlaub sowie auf den drohenden Verfall der Ansprüche hingewiesen hat (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20).
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses nie informiert, könnte dies eine Kumulation von Urlaubsansprüchen über Jahre hinweg bedeuten.
Welche Anforderungen an die Form der Hinweispflicht gestellt werden ist noch ungeklärt.
Ich rate zum Tätigwerden!!

• Alle sind (fast) gleich

Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird, stellt der Europäische Gerichtshof klar (Az.: C 311/21).


14.12.2022

• Löschungsanspruch gegen Google

Betroffene haben einen direkten Löschungsanspruch gegen Google, wenn sie nachweisen, dass die gelisteten Informationen offensichtlich unrichtig sind, ohne dass dafür kein Urteil nötig ist.
(Europäische Gerichtshof Az.: C-460/20)

• Nahe Rente gefährdet Arbeitsplatz

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann im Rahmen der Sozialauswahl des zu entlassenden Arbeitnehmers auch dessen Nähe zur Rente Berücksichtigung finden (Bundesarbeitsgericht.
(Az.: 6 AZR 31/22)

• Arbeit auch ohne auch ohne Corona-Schutzimpfungsnachweis

Ein Krankenpfleger darf auch ohne Corona-Schutzimpfungsnachweis arbeiten, weil die einrichtungsbezogene Impfpflicht ohnehin Ende des Jahres ausläuft und die Versorgungssicherheit auf dem Spiel stehe.
(Verwaltungsgericht des Saarlandes Az.: 6 L 1548/22)

• Recht auf Corona-Schutzimpfung

Einer alleinsorgeberechtigten Mutter, die ihrer 15-jährigen Tochter gegen deren Willen die Corona-Schutzimpfung strikt verweigert, kann in Bezug auf die Impf-Entscheidung das Sorgerecht entzogen werden, meint das Oberlandesgericht Zweibrücken.
(Az.: 2 UF 37/22)


07.12.2022

• Versetzung auch ins Ausland

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dauerhaft ins Ausland versetzt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder konkludent etwas anderes vereinbart wurde, sagt das Bundesarbeitsgericht
(Az.: 5 AZR 336/21).

• Kostenlose Kopien von Prüfungsarbeiten

Examensabsolventinnen und -absolventen haben aus dem Datenschutzrecht einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich Kopien ihrer Prüfungsarbeiten mitsamt den Anmerkungen der Prüferinnen und Prüfer und deren Gutachten zur Verfügung stellt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
(Az.: 6 C 10/21).


05.12.2022

• Energiekostenzuschuss

Alle, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert oder an einer Berufsfachschule angemeldet waren, haben Anspruch auf einen einmaligen Energiekostenzuschuss in Höhe von 200 Euro. Laut Bildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP) profitieren knapp drei Millionen Studierende und 450 000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen davon.
Da weder Bund noch Länder über die Kontodaten der Anspruchsberechtigten verfügen, muss für den Zuschuss ein Antrag gestellt werden. Bund und Länder entwickeln dafür gerade eine Plattform.


02.12.2022

• Wer zahlt den Rauchmelder?

Laut Urteil des BGH vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21 dürfen die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht.

• BMW vs. Porsche

Einer Porsche-Fahrerin ist es zumutbar, einige Tage ersatzweise einen vorhandenen Zweitwagen zu nutzen, auch wenn es sich dabei „nur” um einen 3er-BMW Kombi handelt, meint der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 35/22).
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht danach nicht, wenn der Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihr zumutbar war.
Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe.

• Impfschaden kein Dienstunfall

Eine Lehrerin, die in der Schule gegen Corona geimpft wurde, kann den anschließenden Impfschaden nicht als Dienstunfall geltend machen, meint das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 2 A 460/22).
Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.


09.11.2022

• Nachbars Katze……

Katzen benutzen im ungünstigen Fall die Gärten der anderen Grundstückseigentümer als Katzenklo, sie richten Schäden an, sie erlegen die Singvögel, die der gestörte Eigentümer gerade liebevoll mit Nisthäusern und Futter versorgt hat.
Noch problematischer wird es, wenn die Katze durch eine offene Terrassentür oder ein offenstehendes Fenster ins Nachbarhaus gelangt. Das Betreten einer Nachbarskatze muss der Eigentümer nach einer Entscheidung des AG Ahrensburg v. 15.06.2022 ( 49b C 505/21) aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) ebenso dulden wie auch das Absetzen von Kot und Urin durch eine Katze. Zu dulden seien auch das Jagen von Vögeln und das kurze Eindringen ins Haus.


01.11.2022

• Auch bei Zahlungsverzug weiter elektrisch mobil

Eine AGB-Klausel, die Vermietern von Batterien für Elektroautos nach Vertragskündigung (z.B. wegen Zahlungsverzug) eine Abschaltung per digitalem Fernzugriff erlaubt, ist unzulässig, sagt der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 89/21).

• Wer schläft der sündigt doch…………?

Schläft ein Schöffe während einer Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren ein, muss die Vernehmung -wenn noch möglich- vorschriftsgemäß wiederholt werden, findet der Bundesgerichtshof (Az.: 1 StR 63/22).


26.10.2022

• "Z" strafbar?

Eines der ersten Strafurteile wegen des propagandistischen "Z" hat das Amtsgericht Hamburg-Mitte gefällt. Das Gericht wertete den "Z"-Aufkleber auf der Heckscheibe als Billigung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs und verurteilte den Täter zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (4.000,- EUR) (Az.: 240 Cs 121/22).
Im April wurden schon über 140 weitere Verfahren gezählt.
Die Präsentation eines "Z" wird gemäß § 140 Nr. 2 StGB i.V. mit § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB also recht scharf bestraft.

• Kiffen bald legal?

Ein Eckpunktepapier aus dem Bundesgesundheitsministerium zur geplanten Cannabis-Legalisierung enthält u.a. folgendes:

  • Volljährige sollen künftig nicht bestraft werden, wenn sie bis zu 20 Gramm getrockneter Blüten kaufen oder besitzen.
  • Wer Cannabis verkaufen will, braucht eine Lizenz und muss einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas und anderen Jugendeinrichtungen einhalten.
  • Der Eigenanbau von zwei Pflanzen soll gestattet werden.
  • Cannabis darf nur 15 Prozent des berauschenden Wirkstoffs Tetrahy-drocannabinol (THC) enthalten, beim Verkauf an Personen zwischen 18 und 21 Jahren höchstens 10 Prozent.
  • Jugendliche, die noch nicht volljährig sind und mit Cannabisprodukten erwischt werden, sollen nicht strafrechtlich verfolgt werden, sondern etwa an Präventionskursen teilnehmen.


19.10.2022

• Kopftuch am Arbeitsplatz?

Ist ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig oder diskriminierend? Der Europäische Gerichtshof entschied vergangene Woche (Az.: C-344/20), dass ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstelle, wenn eine Firma allgemeine Neutralitätsregeln aufstelle und diese für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gölten. Arbeitsgerichte müssten aber prüfen, ob die Praxis im Unternehmen auf eine mittelbare Diskriminierung hinausläuft. Auch dann sollen Sachgründe greifen können, wobei Gerichte der Religionsfreiheit durchaus größeres Gewicht beimessen können als der Unternehmensfreiheit. Am 30. März 2023 verhandelt der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts über einen ähnlichen Fall: Es geht darum, ob der Arbeitgeber eine Bewerberin fragen darf, ob sie aufgrund einer betrieblichen Neutralitätsanordnung während der Dienstzeit ihr Kopftuch ablegen würde (Vorinstanz: Az.: 8 AZR 126/22).


07.10.2022

• Bei Lockdown kein Lohn

Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos (Bestätigung des Urteils BAG, Urt. v. 13.10.2021 - 5 AZR 211/21).
Erfolgt die Schließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung und würden – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen, trage der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls.

• Täto versus Polizei?

Ein Polizeidienstbewerber mit einer sich über den gesamten Rücken erstreckenden Tätowierung „Loyalty, Honor, Respect, Family" durfte vom Land Rheinland-Pfalz abgelehnt werden, entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 7 L 2837/22.TR).

• Häusliches Arbeitszimmer

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung („Flankenschutzprüfer”) zur Überprüfung der Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 8/19).


29.09.2022

• Bunt gestrichene Wände in einer Mietwohnung stellen einen Schaden dar. Für die Geltendmachung der Kosten zu deren Behebung reicht ein Kostenvoranschlag des Vermieters.

Die Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung angemietet. Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Fristsetzung unter anderem zur Vornahme näher bezeichneter Schönheitsreparaturen auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen i.H.v. 3.696,95 Euro netto unter Zugrundelegung des Kostenvoranschlags eines Malerbetriebs verlangt. Der Senat des BGH (VIII ZR 277/20) schloss sich der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Schadensersatzes auf Basis des Kostenvoranschlages habe.

• Energiepreispauschale

In den meisten Fällen wird im September neben dem üblichen Gehalt auch die sogenannte Energiepreispauschale von 300,00 € durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Hierauf haben Arbeitnehmer gem. § 113 Einkommensteuergesetz dann einen Anspruch, wenn Sie am 1. September 2022 unbeschränkt steuerpflichtig waren und in einem ersten Dienstverhältnis standen. Minijobber haben also nur dann Anspruch auf die Pauschale, wenn ihr Einkommen pauschal versteuert wird und sie ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigt haben, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt.
Auch wer am 1. September 2022 Entgeltersatzleistungen, z. B. Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Nur in wenigen Ausnahmefällen, z. B. dann, wenn ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, eine schriftliche Bestätigung über das sog. "erste Dienstverhältnis" nicht vorliegt oder ein Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldezeitraum auf die Auszahlung verzichtet hat, muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Betreffende Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu erhalten.

• Resturlaub aus dem Vorjahr

Entgegen der aktuellen deutschen Rechtslage im Bundesurlaubsgesetz, wonach Urlaub in der Regel nach dem dritten Monat im Folgejahr verjährt, entschied der Europäische Gerichtshof nun, dass Arbeitgeber ihre Angestellten darauf hinzuweisen haben, dass diese noch Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen müssen. Tun sie dies nicht, verfällt auch der Urlaubsanspruch nicht.
"Dem Arbeitgeber dürfe kein Vorteil dadurch entstehen, dass er seine Mitarbeiter nicht auf ihren Urlaubsanspruch hinweist."
Das Bundesarbeitsgericht muss nun abschließend entscheiden, ist aber bei seiner Entscheidung an die Rechtsauslegung des Europäischen Gerichtshofs gebunden.

• Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen

Durch das neue Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurden eine Vielzahl von Gesetzen diversen Änderungen unterworfen.
Insbesondere die Aktualisierung des Nachweisgesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf neu abzuschließende Arbeitsverträge. Diese müssen nun zusätzliche Angaben, wie z. B. die konkrete vereinbarte Arbeitszeit nebst Ruhepausen oder ein Hinweis auf die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung enthalten.
Zwar müssen Arbeitsverträge, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, nun nicht zwangsläufig geändert werden, allerdings haben betreffende Arbeitnehmer das Recht, ihren Arbeitgeber aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen. Arbeitgeber sind diesbezüglich an eine sieben tägige Frist gebunden. Ein Verstoß gegen die neuen weitergehenden Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem hohen Bußgeld sanktioniert werden kann.
Neben dem Nachweisgesetz haben u. a. auch das Berufsbildungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die Gewerbeordnung und das Teilzeit- und Befristungsgesetz Änderungen erfahren, welche alle mit Wirkung des 1. Augusts 2022 in Kraft getreten sind.

• Was ändert sich ab dem 1. Oktober 2022?

- Der Mindestlohn steigt von 10,45 €/h auf 12,00 €/h.
- Die Minijob-Grenze steigt von 450,00 € auf 520,00 € monatlich.
- Die Maskenpflicht in Flugzeugen entfällt. Im Nah- und Fernverkehr bleibt sie doch weiterhin bestehen.
- Die Mehrwertsteuer auf Gasprodukte fällt von 19 % auf 7 %.


27.09.2022

• Falsches Corona-Testzertifikat kostet Arbeitsplatz

Legt ein Arbeitnehmer in der Absicht, die Nachweispflicht zu umgehen, ein falsches Testzertifikat vor, sei dies an sich zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Dabei stellte das ArbG Hamburg ( 4 Ca 323/21) klar, dass es kündigungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob die Handlung strafrechtlich sanktionierbar sei; entscheidend sei das Vorliegen einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gesetzgeber die Bedeutung der Integrität und Verlässlichkeit von medizinischen Bescheinigungen inzwischen erkannt und den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit Wirkung zum 24.11.2021 in § 279 StGB n.F. ausdrücklich unter Strafe gestellt hat; diese Frage war bis zu diesem Zeitpunkt umstritten.
Das Gericht führt weiter aus, es gehöre zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers nach § 241 Abs. 2 BGB, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern drohenden Schaden zu verhindern. Dies gelte in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren.

• Ist Quarantäne wegen Corona "Erholungsurlaub"?

Das Bundesarbeitsgericht fragt den Europäischen Gerichtshof, ob ein Arbeitnehmer bei behördlich angeordneter Quarantäne im Urlaub seine Urlaubstage verliert (Az.: 9 AZR 76/22 (A). Es bleibt spannend!



23.09.2022

• Deutsche Regelung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig

Der EuGH hat am vergangenen Dienstag entschieden, dass die deutsche Regelung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig ist es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor! (Az.: C-793/19). Aber der EuGH ermöglicht Ausnahmen etwa bei IP-Adressen und bestätigt das "Quick-freeze"-Verfahren.

• Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) hat entschieden ,dass Arbeitszeiten erfasst werden müssen. Damit hat das BAG eine bereits überfällige Regelung des Gesetzgebers vorweggenommen.
Wie könnten derartige betriebliche Lösungen aussehen? Es gibt keine nationalen Vorgaben dazu, wie eine Arbeitszeiterfassung auszusehen hat, auch nicht bei der bereits bestehenden Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht. Der EuGH verlangt zur wirksamen Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie ein objektives, verlässliches und zugängliches System, welches dem Wortlaut nach die Erfassung durch die Beschäftigten selbst erst einmal ausschließt.
Problematischer wird es ohnehin für die Mitarbeitenden, die nicht mit permanentem Rechnerzugang arbeiten. Ob hier die handschriftliche Erfassung ausreicht, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen des EuGH mehr als zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Form jedoch einen Spielraum.
Hier besteht aktueller Handlungsbedarf für jeden Arbeitgeber.

• Corona

Gegenüber einer in einem Krankenhaus angestellten Sekretärin darf vom Gesundheitsamt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, wenn diese nicht gegen das Corona-Virus geimpft ist, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren (Az.: 13 B 859/22). Dies gelte auch dann, wenn kein direkter Kontakt zu Patienten oder dem Pflegepersonal besteht...



12.09.2022

• Nur bei unwiderruflicher Freistellung kann anderweitiger Verdienst angerechnet werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 23. Februar 2021, Az. 5 AZR 314/20 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer den Verdienst, den er während seiner unwiderruflichen Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber erzielt, auf Vergütungsansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber grundsätzlich nur dann anrechnen lassen muss, wenn dies entsprechend im – hier- Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
Enthält der Aufhebungsvertrag hierüber (also über die Anrechnung anderweitigen Verdienstes) keine Regelung, so ist er auszulegen, was es zu vermeiden gilt.

• Keine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung
einer mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt"

Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" scheidet laut Urteil des BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20 aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.
Damit ist der bisherigen Praxis der Versicherungen ein Riegel vorgeschoben worden.

• Notwendiger Mindestinhalt einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559b BGB

Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) genügt regelmäßig nach Urteil des BGH 8. Zivilsenat, vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21 den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie - im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten - die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist.
Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.



16. Juni 2022

• Fristlose Kündigung:

Zugriff auf private Mails oder Chats von Kollegen als Kündigungsgrund. Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichteten E-Mail sowie das Kopieren und die Weitergabe des E-Mailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das E-Mailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.

• Aberkanntes Ruhegeld für Lehrer*innen:

Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sogenannten Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied der für Landesdisziplinarsachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts Koblenz.

• Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, keinen Anspruch auf Wohngeld hat.



09. Juni 2022

Entscheidungen des Bundesgerichtshof:

• Der Bundesfinanzhof entschied, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

• Wer nach dem 01.01.2021 Computer, technische Ausstattung oder Software für Arbeit oder Studium angeschafft hat, kann die Kosten dafür nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 gleich im ersten Jahr in voller Höhe steuermindernd geltend machen.

• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.

• Außerdem entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Sportvereine sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.



24. Mai 2022

Das zweite Energieentlastungspaket

• Energiepreispauschale:

Die Energiepreispauschale beträgt 300,00 € und wird vom Arbeitgeber zusammen mit der ersten Lohnabrechnung ab 31. August 2022 ausgezahlt. Das Arbeitsverhältnis muss hierfür noch bestehen und die Steuerklasse muss für dieses Arbeitsverhältnis zwischen 1 und 5 liegen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Erklärung abgibt.
Die Sonderzahlung ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Sie wird als Einkommen berücksichtigt, außer bei einkommensabhängigen Sozialleistungen.
Selbstständige sollen die Energiepauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung erhalten.

• Familienzuschuss / Zuschuss Sozialleistungsempfänger:

Voraussichtlich im Juli 2022 sollen alle Kindergeldberechtigten ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus von 100,00 € automatisch über die Familienkasse erhalten. Sozialleistungsempfänger sollen nun einen Zuschuss in Höhe von 200,00 € - statt der bisherigen 100,00 € - erhalten. Zudem wird im Jahr 2023 eine Anpassung des Regelbedarfes erwartet.

• Senkung Energiesteuer:

Die für 2024 geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – soll nun bereits rückwirkend gelten und zum 1. Januar 2022 bereits 38 Cent betragen.

• Das "9€-Ticket" im ÖPNV:

Es gilt für die Monate Juni bis August und beträgt monatlich 9,00 €. Der Verkaufsstart der RSAG war bereits am 23. Mai 2022. Das Ticket gilt im Gesamtnetz und für alle Verkehrsmittel des VVW – auch für die Molli. Das Ticket gilt außerdem Bundesweit, ausgeschlossen sind jedoch IC, ICE und EC sowie private Verkehrsunternehmen als auch manche Fährverbindungen.

20. Mai 2022

Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 01.09.2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen.
Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.
Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.



25. April 2022

• Einführung des Kündigungsbutton

Zurück zum Thema Dauerschuldverhältnisse (Handyverträge u.ä.): Diese Verträge sollen künftig einfacher gekündigt werden können. Neu eingeführt wird daher die Verpflichtung, eine Schaltfläche zur Vertragsbeendigung zu implementieren. Ähnlich wie schon bei der Button-Lösung für den Kauf-Button müssen dabei konkrete Gestaltungsvorgaben berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie im Gesetz für faire Verbraucherverträge.

• Zugang zum Kinderzuschlag bleibt erleichtert

Der Kinderzuschlag unterstützt vor allem Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können sie einen Zuschlag von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.



19. April 2022

Gesetzliche Neuregelungen im April 2022

• Homeoffice bleibt eine Option

Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice bleiben bestehen. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

• Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

• Reisen wird wieder leichtert

Die Einreise nach Deutschland wird wieder einfacher: Seit 3. März ist kein Land mehr als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesen.

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